Bestellung des Gesetzlichen Vertreters unbekannter Grundstückseigentümer Artikel 233 § 2 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Voraussetzungen:
Der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt ist nicht festzustellen.
Es besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
Antragsteller:
Antragsberechtigt ist die Gemeinde oder jeder andere, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Antrag ist zu richten an:
Telefon: 03628 738-291
Fax: 03628 738-128
E-Mail: rechtsamt@ilm-kreis.de
De-Mail: rechtsamt@ilm-kreis.de-mail.de
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- Zuständigkeit nach o. g. Rechtsvorschrift -
Formloser Antrag:
- Darstellung der Sachlage
- Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges
- Darlegung der Ermittlungsbemühungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben (Anfragen bei Meldebehörden, Auskünfte der Standesämter bzw. Vorlage der Sterbeurkunden, Auskünfte der Nachlassgerichte bzw. Vorlage der Erbscheine/Testamente)
- Begründung des Bedürfnisses zur Bestellung des Vertreters
- Vorschlag, wer zum Vertreter bestellt werden soll – bei Eigentümergemeinschaften ein Mitglied dieser Gemeinschaft
- eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. die Belegenheitsgemeinde)
- bei Veräußerungsabsicht – Darlegung des Verkaufszwecks
- Vorlage des Wertgutachtens bei bebauten Grundstücken
- Angabe des Bodenrichtwertes bei unbebauten Grundstücken
Bearbeitungsfristen:
Die Bearbeitung erfolgt nach zeitlichem Eingang der Anträge, in begründeten Ausnahmefällen nach Priorität.
Durchschnittliche Verfahrensdauer: je nach Sachlage und Beibringung der Unterlagen bis zu 5 Monate.
Gebühr:
Gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG),
5,00 bis 50.00,00 Euro nach Nr. 1.1. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Rückfragen möglich bei