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Internationaler und nationaler Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.

Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.

Die Erlaubnis / Gemeinschaftslizenz  wird dem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat auf Antrag erteilt, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben müssen:

  1. über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Inland verfügen,
  2. zuverlässig sein,
  3. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. die geforderte fachliche Eignung besitzen.

Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben will benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die genannten Anforderungen erfüllt und

  1. die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
  2. in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (leitender Angestellter, Eigentümer oder Anteilseigner oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist) und
  3. ihren ständigen Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft hat.

Im Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter sind die Aufgaben genau zu regeln. Hierzu zählen folgende Tätigkeiten:

  • Vertragsabschlüsse im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit,
  • Disposition der Fahrzeuge,
  • Technische Überwachung der Fahrzeuge,
  • Überwachung versicherungs-, steuer-und abgabenrechtliche Belange,
  • Einweisung, Einsatz, Aufsicht über das beschäftigte Personal,
  • Sicherstellung der Einhaltung der Sozialvorschriften,
  • Zusammenstellung der Beförderungsdokumente,
  • Führung des Geschäftskontos
  • Controlling

In ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf diese Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens 4 Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
  • Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
  • Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011
  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22. Juni 1998